Praktika für Bewerber für das Lehramt an Gymnasien
gemäß LPO I in der Neufassung vom 13. März 2008
Hinweise
0. Zielgruppe
1. Arten der Praktika
2. Aufgaben und Ziele der Praktika
3. Orientierungspraktikum
4. Betriebspraktikum
5. Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum
6. Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
7. Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika
8. Ersatz durch andere Praktika
9. Adressen der Praktikumsämter in allen Regierungsbezirken
Praktika für Bewerber für das Lehramt an Gymnasien
gemäß LPO I in der Neufassung vom 13. März 2008
Achtung!!! Aktuell!!
In den Fächern Deutsch, Englisch und Geschichte ist die Praktikantenzahl für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum im WS 2011/12 auf 40 Teilnehmer begrenzt.
Bei mehr als 40 Anmeldungen können Sie sich für das SS 2012 oder in Ihrem 2. Fach anmelden.
In den Fächern Deutsch, Englisch und Geschichte ist die Praktikantenzahl für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum im WS 2011/12 auf 40 Teilnehmer begrenzt.
Bei mehr als 40 Anmeldungen können Sie sich für das SS 2012 oder in Ihrem 2. Fach anmelden.
Hinweise
Zielgruppe
Für Studierende des Lehramts an Gymnasien, die mit dem Wintersemester 2007/08 an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg ihr Studium aufgenommen haben, gelten die folgenden Bestimmungen für die geforderten Praktika.
1. Art der Praktika
Nach § 34 (1) der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) müssen folgende Praktika abgeleistet werden:
• ein Orientierungspraktikum
• ein Betriebspraktikum
• ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum
• ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum in einem Ihrer beiden Studienfächer (nicht in Psychologie und nicht in einem Erweiterungsfach).
2. Aufgaben und Ziele der Schulpraktika
Aufgabe und Ziel der Praktika während des Studiums sind die Einführung in die Schulpraxis des Gymnasiums und die Fachpraxis der gewählten Unterrichtsfächer. Die Praktika sollen auch Einsichten darüber vermitteln, ob die Eignung für den angestrebten Beruf gegeben ist.
Nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung sollen eigene Unterrichtsplanung betrieben und auch erste Unterrichtsversuche durchgeführt werden.
Im Einzelnen gilt § 34 Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I).
Nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung sollen eigene Unterrichtsplanung betrieben und auch erste Unterrichtsversuche durchgeführt werden.
Im Einzelnen gilt § 34 Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I).
3. Orientierungspraktikum
• Zweck: Kennenlernen des Gymnasiums aus der Sicht des Lehrers; erste Überprüfung der Eignung für den Lehrerberuf
• Zeitpunkt: In der vorlesungsfreien Zeit, möglichst vor Beginn des Studiums, spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums
• Dauer: Drei bis vier Wochen, dabei an möglichst vielen verschiedenen Schularten oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe
• Organisation: Der Studierende sucht sich selbstständig, also ohne Einbeziehung des Praktikumsamts, einen oder mehrere Praktikumsplätze
• Einzelheiten: Bestimmungen zum Orientierungspraktikum
• Zeitpunkt: In der vorlesungsfreien Zeit, möglichst vor Beginn des Studiums, spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums
• Dauer: Drei bis vier Wochen, dabei an möglichst vielen verschiedenen Schularten oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe
• Organisation: Der Studierende sucht sich selbstständig, also ohne Einbeziehung des Praktikumsamts, einen oder mehrere Praktikumsplätze
• Einzelheiten: Bestimmungen zum Orientierungspraktikum
4. Betriebspraktikum
• Zeitpunkt: Vor dem Hauptstudium, auch ganz oder teilweise vor Beginn des Studiums, aber nach dem Abitur
• Dauer: Acht Wochen
• Ort: Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb
• Organisation: Der Studierende sucht sich selbständig, also ohne Einbeziehung des Praktikumsamts, einen oder mehrere Praktikumsplätze. Dass die in der Liste der IHK aufgeführten Firmen anerkannte Praktika anbieten, wird nicht garantiert.
• Einzelheiten: Bestimmungen zum Betriebspraktikum
• Es erfolgt keine Zuweisung durch das Praktikumsamt
• Dauer: Acht Wochen
• Ort: Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb
• Organisation: Der Studierende sucht sich selbständig, also ohne Einbeziehung des Praktikumsamts, einen oder mehrere Praktikumsplätze. Dass die in der Liste der IHK aufgeführten Firmen anerkannte Praktika anbieten, wird nicht garantiert.
• Einzelheiten: Bestimmungen zum Betriebspraktikum
• Es erfolgt keine Zuweisung durch das Praktikumsamt
5. Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum
Es kann an öffentlichen (d.h. staatlichen oder städtischen) Gymnasien oder staatlich anerkannten privaten Gymnasien in Bayern abgeleistet werden.
Die Meldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum ist an das Praktikumsamt bei demjenigen Ministerialbeauftragten zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich die gewünschte Praktikumsschule liegt. Sie muss diesem Praktikumsamt spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Praktikums vorliegen. Zuvor wendet sich der Studierende an die von ihm gewünschte Schule und lässt sich von ihr eine schriftliche Einverständniserklärung geben. Diese muss dem Praktikumsamt neben der Anmeldung termingerecht zugesandt werden, wobei die Schulferien zu berücksichtigen sind.
Bei Beginn des Praktikums muss der Schule der Nachweis über das Orientierungspraktikum vorgelegt werden; ohne diesen weist sie den Studierenden ab. Bietet die Universität eine auf das Praktikum ausgerichtete Begleitveranstaltung an, ist diese für das Praktikum verpflichtend.
Das Praktikum umfasst den Zeitraum von etwa 150 bis 160 Unterrichtsstunden. Während des Praktikums wird der Studierende vom Schulleiter bestimmten Lehrern zugeteilt, die ihn als Hörer am Unterricht teilnehmen lassen, ihm Gelegenheit zu ersten Unterrichtsversuchen geben, ihn in die pädagogisch-didaktischen Aufgaben und Probleme der Schule einführen und bei der Erreichung der in der KMBek zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum (siehe Link am Ende dieses Absatzes) beschriebenen Ziele behilflich sind. Hierbei kommt eine große Zahl von Tätigkeiten in Betracht.
Eine dieser Lehrkräfte führt mit dem Studierenden ein abschließendes Beratungsgespräch über den Verlauf des Praktikums mit dem Ziel einer Empfehlung für die Eignung zum Lehrerberuf.
Die Meldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum ist an das Praktikumsamt bei demjenigen Ministerialbeauftragten zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich die gewünschte Praktikumsschule liegt. Sie muss diesem Praktikumsamt spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Praktikums vorliegen. Zuvor wendet sich der Studierende an die von ihm gewünschte Schule und lässt sich von ihr eine schriftliche Einverständniserklärung geben. Diese muss dem Praktikumsamt neben der Anmeldung termingerecht zugesandt werden, wobei die Schulferien zu berücksichtigen sind.
Bei Beginn des Praktikums muss der Schule der Nachweis über das Orientierungspraktikum vorgelegt werden; ohne diesen weist sie den Studierenden ab. Bietet die Universität eine auf das Praktikum ausgerichtete Begleitveranstaltung an, ist diese für das Praktikum verpflichtend.
Das Praktikum umfasst den Zeitraum von etwa 150 bis 160 Unterrichtsstunden. Während des Praktikums wird der Studierende vom Schulleiter bestimmten Lehrern zugeteilt, die ihn als Hörer am Unterricht teilnehmen lassen, ihm Gelegenheit zu ersten Unterrichtsversuchen geben, ihn in die pädagogisch-didaktischen Aufgaben und Probleme der Schule einführen und bei der Erreichung der in der KMBek zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum (siehe Link am Ende dieses Absatzes) beschriebenen Ziele behilflich sind. Hierbei kommt eine große Zahl von Tätigkeiten in Betracht.
Eine dieser Lehrkräfte führt mit dem Studierenden ein abschließendes Beratungsgespräch über den Verlauf des Praktikums mit dem Ziel einer Empfehlung für die Eignung zum Lehrerberuf.
6. Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum soll möglichst nicht vor dem dritten und nicht nach dem fünften Semester abgeleistet werden. Es findet wöchentlich am Mittwoch statt, umfasst 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung und soll mit einer im selben Semester stattfindenden Lehrveranstaltung an der Hochschule so verbunden sein, dass sich Lehrveranstaltung und Praktikum gegenseitig ergänzen und vertiefen.
Für das studienbegleitende Praktikum wurden bestimmte Praktikumsschulen festgelegt. Die Liste dieser Praktikumsschulen ist von Fach zu Fach verschieden. Auf folgender Seite finden Sie eine Übersicht über die in Frage kommenden Praktikumsschulen:
Liste der Praktikumsschulen für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum
Im studienbegleitenden fachdidaktischenPraktikum besuchen die Teilnehmer den Unterricht eines Praktikumslehrers, dem sie vom Praktikumsamt zugewiesen wurden. Die Zahl der Teilnehmer am einzelnen studienbegleitenden Praktikum soll nicht mehr als sechs betragen. Die Praktikumslehrkraft führt mit jedem Teilnehmer zu gegebener Zeit nochmals ein Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf.
Die Meldung für das studienbegleitende Praktikum ist an das zuständige Praktikumsamt zu richten.
Sie muss dem Praktikumsamt bis spätestens 15. April für das folgende Schuljahr vorliegen, da die Stundenpläne der Praktikumslehrer entsprechend gestaltet werden müssen. Entsprechend den Anmeldungen werden Praktika eingerichtet. Spätere Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn noch Plätze frei sind. Die Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Praktikumsschule; Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt.
Für das studienbegleitende Praktikum wurden bestimmte Praktikumsschulen festgelegt. Die Liste dieser Praktikumsschulen ist von Fach zu Fach verschieden. Auf folgender Seite finden Sie eine Übersicht über die in Frage kommenden Praktikumsschulen:
Liste der Praktikumsschulen für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum
Im studienbegleitenden fachdidaktischenPraktikum besuchen die Teilnehmer den Unterricht eines Praktikumslehrers, dem sie vom Praktikumsamt zugewiesen wurden. Die Zahl der Teilnehmer am einzelnen studienbegleitenden Praktikum soll nicht mehr als sechs betragen. Die Praktikumslehrkraft führt mit jedem Teilnehmer zu gegebener Zeit nochmals ein Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf.
Die Meldung für das studienbegleitende Praktikum ist an das zuständige Praktikumsamt zu richten.
Sie muss dem Praktikumsamt bis spätestens 15. April für das folgende Schuljahr vorliegen, da die Stundenpläne der Praktikumslehrer entsprechend gestaltet werden müssen. Entsprechend den Anmeldungen werden Praktika eingerichtet. Spätere Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn noch Plätze frei sind. Die Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Praktikumsschule; Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt.
7. Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika
Während der Ableistung der Praktika ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO gegeben.
Bei der Ableistung der Praktika unterstehen die Teilnehmer den Weisungen des Schulleiters und der betreuenden Lehrkräfte. Die Schule stellt ihnen nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichen Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass am Praktikum regelmäßig teilgenommen wurde, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt wurden. Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum, am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum und am Betriebspraktikum sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
Bei der Ableistung der Praktika unterstehen die Teilnehmer den Weisungen des Schulleiters und der betreuenden Lehrkräfte. Die Schule stellt ihnen nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichen Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass am Praktikum regelmäßig teilgenommen wurde, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt wurden. Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum, am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum und am Betriebspraktikum sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
8. Ersatz durch andere Praktika
Als Ersatz für die in Abs. 1 genannten Praktika können vom Prüfungsamt oder der von ihm beauftragten Stelle auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die außerhalb Bayerns im Rahmen eines für ein Lehramt geeigneten Studiums abgeleistet wurden. Sie können auch durch eine hinreichend umfangreiche Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin oder -assistent an einer ausländischen Schule ersetzt werden. Nähere Einzelheiten bezüglich der Anforderungen finden sich unter www.kmk.org/pad/home.htm Ein entsprechender, vom Leiter der ausländischen Schule ausgestellter Nachweis ist dem Praktikumsamt vorzulegen, das daraufhin eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt.
9. Anschriften der Praktikumsämter
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Mittelfranken
Löbleinstraße 10
90409 Nürnberg
Tel. (0911) 231 83 84
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-West
Wackersberger Straße 59
81371 München
Tel. (089) 233 434 40
(zuständig für die Gymnasien in Oberbayern westlich der Isar, einschließlich Bad Tölz, sowie die Gymnasien in München westlich der Linie Olympiapark - Hauptbahnhof -Tierpark)
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-Ost
Beetzstraße 4
81679 München
Tel. (089) 98 82 80
(zuständig für die Gymnasien in Oberbayern östlich der Isar, einschließlich Moosburg und Freising, sowie für die Gymnasien in München östlich der Linie Olympiapark - Hauptbahnhof -Tierpark)
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Niederbayern
Jürgen-Schuhmann-Straße 20
84034 Landshut
Tel. (0871) 962 60 20
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberfranken
Gymnasiumplatz 4-6
95028 Hof
Tel. (09281) 72 86 43
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Unterfranken
Am Pleidenturm 16
97070 Würzburg
Tel. (0931) 321 15 17
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in der Oberpfalz
Hans-Sachs-Straße 2
93049 Regensburg
Tel. (0941) 507 10 93
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Schwaben
Hallstraße 10
86150 Augsburg
Tel. (0821) 324 16 21
für die Gymnasien in Mittelfranken
Löbleinstraße 10
90409 Nürnberg
Tel. (0911) 231 83 84
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-West
Wackersberger Straße 59
81371 München
Tel. (089) 233 434 40
(zuständig für die Gymnasien in Oberbayern westlich der Isar, einschließlich Bad Tölz, sowie die Gymnasien in München westlich der Linie Olympiapark - Hauptbahnhof -Tierpark)
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-Ost
Beetzstraße 4
81679 München
Tel. (089) 98 82 80
(zuständig für die Gymnasien in Oberbayern östlich der Isar, einschließlich Moosburg und Freising, sowie für die Gymnasien in München östlich der Linie Olympiapark - Hauptbahnhof -Tierpark)
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Niederbayern
Jürgen-Schuhmann-Straße 20
84034 Landshut
Tel. (0871) 962 60 20
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberfranken
Gymnasiumplatz 4-6
95028 Hof
Tel. (09281) 72 86 43
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Unterfranken
Am Pleidenturm 16
97070 Würzburg
Tel. (0931) 321 15 17
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in der Oberpfalz
Hans-Sachs-Straße 2
93049 Regensburg
Tel. (0941) 507 10 93
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Schwaben
Hallstraße 10
86150 Augsburg
Tel. (0821) 324 16 21