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Oberbayern OstPraktikumsamt → Hinweise

Praktika für Bewerber für das Lehramt an Gymnasien


Hinweise - Stand: 20. März 2006


1. Arten der Praktika


Nach § 38 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) hat jeder Bewerber für das Lehramt an Gymnasien folgende Praktika abzuleisten:

a) ein Betriebspraktikum,

b) ein Orientierungspraktikum,

c) ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum, das sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründetes Fach und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischen Schwerpunkt bezieht,

d) ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum in einem der gewählten vertieft studierten Fächern, das sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründetes Fach und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt bezieht.


2. Aufgaben und Ziele der Praktika


Aufgabe und Ziel der Praktika während des Studiums sind die Einführung in die Schulpraxis des Gymnasiums und die Fachpraxis der gewählten Unterrichtsfächer; die Praktika sollen auch Einsichten über die Berufseignung vermitteln.

Nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung sollen eigene Unterrichtsplanungen erste Unterrichtsversuche durchgeführt werden.

Im Einzelnen gilt § 38 Abs. 3 Nr. 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I).

3. Praktika


3.1 Betriebspraktikum

Die Studierenden für alle Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland abgeleistet werden; bei einer Fächerverbindung mit Chemie soll das Betriebspraktikum in einem Betrieb der biotechnischen oder chemischen Industrie, bei einer Fächerverbindung mit Physik in einem Betrieb mit physikalisch-technischer Ausrichtung abgeleistet werden.

Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln. Es soll vor Beginn des Hauptstudiums abgeleistet werden. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Betriebspraktikum ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

3.2 Orientierungspraktikum

Die Ableistung des Orientierungspraktikums umfasst einen Zeitraum von 3 bis 4 Wochen Dauer und soll vor Beginn des Studiums, spätestens vor Beginn des schulpädagogisch-fachdidaktischen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Es dient dem Kennenlernen des Gymnasiums aus der Sicht des Lehrers und der ersten Überprüfung der Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf.

Der andere Teil kann auch an einem anderen Schultyp oder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe abgeleistet werden. Es erfolgt keine Zuweisung durch das Praktikumsamt!

3.3 Schulpädagogisches-fachdidaktisches Blockpraktikum

Das Blockpraktikum soll nach dem ersten, spätestens nach dem fünften Semester abgeleistet werden. Es kann an öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasien in Bayern abgeleistet werden; der Nachweis der erfolgreichen Ableistung des Orientierungspraktikums ist Voraussetzung für die Aufnahme des Blockpraktikums.

Das Blockpraktikum ist in die vorlesungsfreie Zeit zu legen und umfasst zusammenhängend 5 Wochen. In dieser Zeit sollen mindestens 80 Unterrichtsstunden Anwesenheit nachgewiesen werden.

Während des Praktikums werden Sie in jedem Ihrer Fächer einem vom Schulleiter bestimmten Lehrer zugeteilt, der Sie als Hörer am Unterricht teilnehmen lässt, Ihnen Gelegenheit zu ersten Unterrichtsversuchen gibt und Sie während Ihres Praktikums betreut.

Die Meldung zum Blockpraktikum ist an das Praktikumsamt bei demjenigen Ministerialbeauftragten zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich die gewünschte Praktikumsschule liegt. Eine Liste der möglichen Praktikumsschulen ist unter "Blockpraktikum" angegeben.

Anschriften der Praktikumsämter:

Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-West
Wackersberger Straße 59
81371 München
Tel. (089) 233 434 40
(zuständig für die Gymnasien in Oberbayern westlich der Isar einschließlich Bad Tölz, sowie die Gymnasien in München westlich der Linie Olympiapark - Hauptbahnhof - Tierpark)

Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-Ost
Beetzstraße 4
81679 München
(zuständig für die Gymnasien in Oberbayern östlich der Isar einschließlich Moosburg und Freising, sowie für die Gymnasien in München östlich der Linie Olympiapark - Hauptbahnhof - Tierpark)

Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Niederbayern
Jürgen-Schuhmann-Straße 20
84034 Landshut
Tel. (0871) 962 60 20

Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Mittelfranken
Löbleinstraße 10
90409 Nürnberg
Tel. (0911) 231 83 84

Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberfranken
Gymnasiumplatz 4-6
95028 Hof
Tel. (09281) 72 86 43

Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Unterfranken
Am Pleidenturm 16
97070 Würzburg
Tel. (0931) 321 15 17

Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in der Oberpfalz
Hans-Sachs-Straße 2
93049 Regensburg
Tel. (0941) 507 10 92

Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Schwaben
Hallstraße 10
86150 Augsburg
Tel. (0821) 324 16 21

Die Meldung zum pädagogisch-didakltischen Schulpraktikum muss dem zuständigen Praktikumsamt spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Praktikums vorliegen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule, Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt.

3.4 Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum

Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum soll möglichst im fünften, sechsten oder siebten Semester abgeleistet werden. Es findet einmal jede Woche während des Semesters statt und umfasst dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung. Im gleichen Semester muss ein fachdidaktisches Seminar besucht werden, das als Begleitveranstaltung zum Praktikum ausgewiesen ist. Genauere Informationen können im zuständigen Institut für Fachdidaktik eingeholt werden.

Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründetes Fach und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt.

Für das studienbegleitende Praktikum wurden bestimmte Praktikumsschulen festgelegt. Die Liste dieser Praktikumsschulen ist von Fach zu Fach verschieden. Für die Universitäten in München liegen die Praktikumsschulen vorwiegend im S-Bahn-Bereich, da fast sämtliche Münchner Gymnasien als Seminarschulen dafür nicht in Betracht kommen. Die Praktikumsschulen für die Katholische Universität Eichstätt liegen zur Zeit fast alle in Eichstätt.

Im studienbegleitenden Praktikum wird der Unterricht eines Praktikumslehrers besucht; die Zahl der Teilnehmer am einzelnen studienbegleitenden Praktikum soll nicht mehr als sechs betragen.

Die Meldung für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist an das zuständige Praktikumsamt zu richten. Dabei gilt folgende Regelung:

Das Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West ist zuständig für

  • alle Lehramtsfächer an der Katholischen Universität Eichstätt
  • die Fächer Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München
  • Sport an der Technischen Universität München
  • Kunsterziehung an der Akademie München
  • Musik an der Musikhochschule München.

Das Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-Ost ist zuständig für
  • die Fächer Deutsch, alle Sprachen, Geschichte, Sozialkunde sowie Religion an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Die Meldung zum studienbegleitenden Praktikum muss dem Praktikumsamt bis spätestens 15. April für das folgende Schuljahr vorliegen, da die Stundenpläne der Praktikumslehrer entsprechend gestaltet werden müssen. Das heißt, Sie müssen sich z.B. bis zum 15. April 2013 für ein Praktikum im Wintersemester 2013/14 bzw. im Sommersemester 2014 anmelden! Entsprechend den Anmeldungen werden Praktika eingerichtet. Spätere Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn noch Plätze frei sind. Eine Liste der möglichen Praktikumsschulen ist unter dem Punkt Studienbegleitendes Praktikum aufgeführt.

Hier soll auch grundsätzlich die Anmeldung unter E-Mail-Anmeldung studienbegleitendes Praktikum erfolgen!


4. Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika

Während der Ableistung des Blockpraktikums und des studienbegleitenden Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z.B. für Schäden, die er durch seine Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügt. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.

Der an Gymnasien im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für diese Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen während der Ableistung der Praktika den Weisungen des Schulleiters und der Praktikumslehrkraft. Die Schule stellt nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichen Muster aus. Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am Blockpraktikum und am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule sind die Teilnehmer gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben. Die Praktikumsteilnehmer sind gemäß des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) in Schulen und der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek) vom 16. Juli 2002 (KWMBl I 2002 S. 279) §35 IfSG über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus §36 IfSG ergeben, zu belehren.

Für diese hat das Robert-Koch-Institut ein ausführliches Muster herausgegeben, das allgemein auf dessen Internetseite zur Verfügung steht:

5. Ersatz durch andere Praktika


Die Praktika gemäß Nummer 3.2, 3.3 und 3.4 (Orientierungspraktikum, Blockpraktikum und studienbegleitendes Praktikum) können ersetzt werden durch eine die gesamte Ausbildungszeit innerhalb eines Schuljahrs an einer ausländischen Schule umfassende Teilnahme am offiziellen Austauschprogramm für Fremdsprachenassistenten. Ein entsprechender, vom Leiter der ausländischen Schule ausgestellter Nachweis ist vorzulegen.

Als Ersatz für die in Nummer 3.2, 3.3 und 3.4 genannten Praktika können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für das Lehramt an Gymnasien außerhalb Bayerns und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet wurden, sofern sie den in § 38 Abs. 3 LPO 1 aufgeführten Bestimmungen genügen.

6. Praktika für Schulpsychologen (§ 108 LPO I) und Beratungslehrer
(§ 109 LPO I)
LPO I


Wegen der Vielfältigkeit der Praktika ist eine individuelle Beratung unumgänglich. Am einfachsten rufen Sie zunächst einmal beim zuständigen Praktikumsamt an:

Oberbayern-Ost für die Ludwig-Maximilians-Universität München: 089/98 82 80
Oberbayern-West für die Katholische Universität Eichstätt: 089/233 434 40