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Wechsel vom G9 zum G8

Wird ein Schüler aus dem letzten Jahrgang des neunjährigen Gymnasiums nicht zur Abiturprüfung zugelassen (ggf. auch nach nicht erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfungen in Jahrgangsstufe 12 bzw. 13) oder tritt er freiwillig zurück, so gelten folgende Regelungen:

1. Rücktritt am Ende von 12/1 (G9)

Bild, das in einer Tabelle mit den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 (G9) und 11/1 bis 12/2 sowie 10/1 bis 11/2 (G8) besteht und einen Rücktrittspfeil von 12/1 (G9) nach 10/2 (G8) enthält Erfolgt ein Rücktritt bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 (G9), besteht die Möglichkeit, in das zweite Halbjahr der 10. Jahrgangsstufe (G8) einzutreten, wobei die in 12/1 erbrachten Ergebnisse verfallen. Ein Eintritt in 11/2 wird in aller Regel ausscheiden, ist in begründeten Ausnahmefällen aber denkbar.

2. Rücktritt am Ende von 12/2 (G9) in 11/1 (G8)

Bild, das in einer Tabelle mit den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 (G9) und 11/1 bis 12/2 sowie 10/1 bis 11/2 (G8) besteht und einen Rücktrittspfeil von 12/2 (G9) nach 11/1 (G8) enthält Bei einem Rücktritt zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 (G9) besteht die Möglichkeit des Eintritts in Jahrgangsstufe 11 (G8) zum Schuljahr 2010/11. Der Schüler wählt hierbei aus, ob der erste (G9: 12/1+12/2) oder zweite (G8: 11/1+11/2) Durchlauf gewertet werden soll. Die Anrechnung der in 12/1 und 12/2 (G9) erbrachten Halbjahresleistungen (HJL) erfolgt nach den Maßgaben, die Sie hier nachlesen können.

3. Rücktritt am Ende von 13/1 (G9) in 11/2 (G8)

Bild, das in einer Tabelle mit den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 (G9) und 11/1 bis 12/2 sowie 10/1 bis 11/2 (G8) besteht und einen Rücktrittspfeil von 13/1 (G9) nach 11/2 (G8) enthält Erfolgt ein Rücktritt zum Ende des verkürzten Ausbildungsabschnitts 13/1 (G9: 23.12.2010), besteht die Möglichkeit des Eintritts in Ausbildungsabschnitt 11/2 (G8). Die in 12/1 (G9) erbrachten HJL sind nach den Maßgaben, die Sie hier nachlesen können anzurechnen, eine Anrechnung der in 12/2 (G9) erbrachten HJL ist möglich; die in 13/1 (G9) erbrachten HJL verfallen.

4. Rücktritt in oder am Ende von 13/2 (G9) in 11/2 (G8)

Bild, das in einer Tabelle mit den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 (G9) und 11/1 bis 12/2 sowie 10/1 bis 11/2 (G8) besteht und einen Rücktrittspfeil von 13/2 (G9) nach 11/2 (G8) enthält Bei einem Rücktritt im Ausbildungsabschnitt 13/2 (G9) in 11/2 (G8) gilt die Abiturprüfung als einmal abgelegt und nicht bestanden. Die in 12/1 (G9) erbrachten HJL sind nach den hier aufgeführten Maßgaben anzurechnen.
Die Anrechnung der in 12/2 (G9) erbrachten HJL ist im Falle eines Rücktritts vor dem 15. Februar 2011 nicht zwingend erforderlich, weil der Ausbildungsabschnitt 11/2 (G8) noch fast vollständig besucht werden kann.
Bei einem Rücktritt nach dem 15. Februar 2011 sind sowohl die in den Ausbildungsabschnitten 12/1 als auch 12/2 (G9) erbrachten HJL zwingend nach den Maßgaben, die Sie hier nachlesen können anzurechnen.
Die in 13/1 und 13/2 (G9) erbrachten HJL verfallen in beiden Fällen.
 
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