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Anrechnung von Leistungen aus der Kursphase der Kollegstufe des neunjährigen Gymnasiums beim Wechsel in das achtjährige Gymnasium

Die vorgesehene Anrechnung von in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bzw. 12/2 des neunjährigen Gymnasiums erbrachten HJL erfolgt grundsätzlich gemäß der nachfolgenden Übersicht. Ob das entsprechende Fach in der Kollegstufe als Leistungskurs oder Grundkurs belegt wurde, ist dabei nicht erheblich. Leistungskursleistungen werden in einfacher Wertung angerechnet.

Nachzuweisende G8-HJL in Q 11/1 und ggf. Q 11/2Anrechnung durch HJL aus K 12/1 und ggf. K 12/2
Religionslehre / EthikReligionslehre / Ethik
DeutschDeutsch
MathematikMathematik
Geschichte + Sozialkunde1Geschichte
Geschichte und Sozialkunde
Sozialkunde/Geschichte (LK)
Geschichte + zweistündige Sozialkunde2Geschichte
Sozialkunde
Sozialkunde/Geschichte (LK)
SportSport
Biologie oder Chemie oder PhysikBiologie oder Chemie oder Physik
Fortgeführte Fremdsprache 13Fortgeführte Fremdsprache 1
Naturwissenschaft 24 od. Fremdsprache 2Naturwissenschaft 2 od. Fremdsprache 2
Geographie oder Wirtschaft und Recht5Geographie oder Wirtschaft und Recht
oder ggf. Sozialkunde
Kunst oder Musik6Kunst oder Musik
W-Seminar: HJL 11/1+11/27---
Seminararbeit8ggf. Facharbeit
P-Seminar9---
weitere Profilfächer10wenn entsprechende Fächer vorhanden

Anmerkungen:
1 Hat ein Schüler in K12 Sozialkunde nicht belegt, so ist die eine HJL 12/1 oder sind ggf. die beiden HJL 12/1 + 12/2 in Geschichte (G9) für Geschichte+Sozialkunde (G8) anzurechnen. Hat ein Schüler in K12 Sozialkunde belegt, so ist/sind bei der Anrechnung die jeweiligen HJL in Geschichte und Sozialkunde (G9) zu einer gemeinsamen HJL (Gewichtung 2:1) für Geschichte+Sozialkunde (G8) zu verrechnen. Wurde das Leistungskursdoppelfach Sozialkunde/Geschichte belegt, so werden die im jeweiligen Teilfach bei den Schulaufgaben und kleinen Leistungsnachweisen (Gewichtung 2:1) erzielten gerundeten Punktzahlen zu
einer gemeinsamen HJL (Gewichtung 2:1) für Geschichte+Sozialkunde (G8) verrechnet.

2 Die Wahl von Geschichte und zweistündiger Sozialkunde (nur am WSG) ist nur für Schüler möglich, die in K12 Sozialkunde oder das Leistungskursdoppelfach Sozialkunde/Geschichte belegt haben. Die Anrechnung der HJL erfolgt hier separat für das jeweilige im G8 belegte Fach.

3 Hat ein Schüler in der Kollegstufe zwei fortgeführte Fremdsprachen (egal ob als Grundkurs oder Leistungskurs) von Anfang an belegt, so kann er wählen, welche als Fremdsprache 1 weiterbelegt und entsprechend angerechnet wird. Ein Grundkurs in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache, der nur in K12 besucht wurde (A-Belegung), kann bei Fortführung der Belegung in Q12 auch als Fremdsprache 1 belegt und angerechnet werden.

4 Wollte ein Schüler die in der Kollegstufe vorgesehene einjährige Belegungsverpflichtung in einer zweiten Naturwissenschaft in K13 erfüllen (B-Belegung), so ist im Falle der für Q11 vorgesehenen Naturwissenschaft 2 ausnahmsweise eine Erfüllung dieser Belegungsverpflichtung durch Belegung des jeweiligen Fachs Biologie oder Physik (nicht: Chemie) in Q12 möglich.

5 Hat ein Schüler in K12 nur Sozialkunde, jedoch nicht Geographie oder Wirtschaft und Recht belegt, ist eines der beiden letztgenannten Fächer dennoch in Q11 und Q12 zu belegen. Als HJL 11/1 und ggf. 11/2 (G8) wird/werden dann im betreffenden Fach die in 12/1 und ggf. die in 12/2 erzielten HJL (G9) in Sozialkunde erneut (vgl. Fußnoten 1 oder 2) angerechnet. Wenn in K12 weder Sozialkunde noch Geographie noch Wirtschaft und Recht belegt wurden (geplante B-Belegung), so trifft der/die zuständige Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung.

6 Wurde in K12 weder Kunst noch Musik belegt (geplante B-Belegung), so trifft der/die zuständige Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung.

7 Eine Anrechnung von Leistungen aus dem neunjährigen Gymnasium für die HJL 11/1 und 11/2 (G8) im W-Seminar ist nicht vorgesehen. Bei einem Eintritt nach Beginn von Jgst.11 (G8) (vgl. Fälle 3. und 4. unter folgender Übersicht) wird/werden die HJL 11/1 und ggf. 11/2 (G8) durch eine Prüfung nach einer angemessenen Nachholfrist ermittelt.

8 Bei einem Rücktritt am Ende von 13/1 oder später können die Ergebnisse der Facharbeit sowie der durchzuführenden mündlichen Prüfung erhalten bleiben. Auf Antrag kann der Schüler eine Seminararbeit anfertigen. Der Schüler entscheidet, ob das Ergebnis der Facharbeit oder der Seminararbeit in die Gesamtqualifikation eingeht. Wurde die Facharbeit mit 0 Punkten bewertet, so ist eine Seminararbeit zu erstellen. Bei einem Rücktritt zum Ende von 12/2 kann eine begonnene Facharbeit ggf. in einem geeigneten Seminar als Seminararbeit weitergeführt werden.

9 Für die Gesamtleistung im P-Seminar ist keine Anrechnung von Leistungen aus dem neunjährigen Gymnasium vorgesehen. Die Gesamtbewertung erfolgt ggf. nur auf Grundlage der Ausbildungsabschnitte 11/2 und 12/1 (G8).

10 Sind in K12 weitere Fächer belegt worden, die noch nicht als Pflicht- oder Wahlpflichtfach der Jgst. 11 (G8) angerechnet wurden, können diese als Profilfächer angerechnet werden. Wenn in K12 keine entsprechenden Fächer belegt wurden, sind die fehlenden Profilstunden in Jgst. 12 (G8) zu belegen. Bei einem Eintritt in die bereits begonnene Qualifikationsphase ist die Belegung eines Additums in Kunst, Musik und Sport nur dann möglich, wenn das jeweilige Fach als Leistungskurs besucht wurde.
 
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